TBW Reglemente – Komplettüberarbeitung altes Reglement sowie neue Reglemente
Das bestehende «Reglement über die Abgabe elektrischer Energie» (Elektra-Reglement) stammt noch aus dem Jahr 1997. Seither hat sich im Bereich der Stromversorgung sehr viel verändert. Verschiedenste Gesetze und Verordnungen wurden eingeführt und der Strommarkt wurde für Grossverbraucher geöffnet (Teilmarktöffnung). Aber auch die dezentrale Stromproduktion mit unterschiedlichsten Formen von Stromnutzung und Rücklieferung wurden zwischenzeitlich ermöglicht. All diese sowie weitere Neuerungen sind im bestehenden, aktuellen Reglement noch nicht enthalten.
Eine Komplettüberarbeitung des bestehenden Elektra-Reglements ist darum notwendig und sinnvoll. Um das neue «Reglement über die Elektrizität» nicht zu überladen, werden die Anschlusstaxen neu in einem separaten «Reglement über die Erhebung von Anschlussbeiträgen Elektrizität» und nicht mehr als Anhang abgehandelt. Zudem wurde für alle Neuerungen im Bereich der Stromproduktion und Stromspeicherung eine neues, eigenständiges «Reglement über Energieerzeugungs- und Speicheranlagen» erstellt.
Weitere dazugehörende sowie detaillierte Regelungen, Spezifikationen oder technische Grundlagen werden in den jeweiligen Vollzugsverordnungen der entsprechenden Reglemente geregelt.
Bei Fragen stehen ihnen die Technischen Betriebe Waldkirch (058 228 79 33, tbw@waldkirch.ch) gerne zur Verfügung.
Eine Komplettüberarbeitung des bestehenden Elektra-Reglements ist darum notwendig und sinnvoll. Um das neue «Reglement über die Elektrizität» nicht zu überladen, werden die Anschlusstaxen neu in einem separaten «Reglement über die Erhebung von Anschlussbeiträgen Elektrizität» und nicht mehr als Anhang abgehandelt. Zudem wurde für alle Neuerungen im Bereich der Stromproduktion und Stromspeicherung eine neues, eigenständiges «Reglement über Energieerzeugungs- und Speicheranlagen» erstellt.
Weitere dazugehörende sowie detaillierte Regelungen, Spezifikationen oder technische Grundlagen werden in den jeweiligen Vollzugsverordnungen der entsprechenden Reglemente geregelt.
Bei Fragen stehen ihnen die Technischen Betriebe Waldkirch (058 228 79 33, tbw@waldkirch.ch) gerne zur Verfügung.
Fakultatives Referendum
Gestützt auf Art. 23 Gemeindegesetz (sGS 151.2, abgekürzt GG) und Art. 13 ff. Gemeindeordnung untersteht der Erlass eines Reglements dem fakultativen Referendum. So sind die drei Reglemente (nicht aber die Vollzugsverordnungen) dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Die Referendumsfrist dauert vom 18. November 2022 bis 27. Dezember 2022. Die Referendumsvorlage kann im Gemeindehaus Waldkirch, Kanzlei (Büro 107), oder online auf der Publikationsplattform sowie hier www.tbwaldkirch.ch>FakultativesReferendum eingesehen werden. Das Referendum kommt zustande, wenn innert der Auflagefrist ein Zehntel der Stimmberechtigten der letzten Gesamterneuerungswahl die Abstimmung durch die Bürgerschaft verlangen (248 gültige Unterschriften). Ein allfälliges Referendumsbegehren ist vor Ablauf der Referendumsfrist dem Gemeinderat Waldkirch einzureichen.
Reglement über die Elektrizität
- Reglement über die Elektrizität
- Vollzugsverordnung zur Abgrenzung Netzanschluss NE7
- Vollzugsverordnung zum Neuanschluss
- Vollzugsverordnung zum temporären Stromanschluss
- Vollzugsverordnung zur Lastoptimierung (Sperrung)
- Vollzugsverordnung zur Ladestation E-Mobilität
- Vollzugsverordnung zu den Entschädigungsansätzen
- Gebührentarif für TBW Dienstleistungen und Produkte
Reglement über die Erhebung von Anschlussbeiträgen Elektrizität
Reglement über die Energieerzeugungs- und Speicheranlagen
- Reglement über die Energieerzeugungs- und Speicheranlagen
- Vollzugsverordnung zu Projektierung und Betrieb von Energieerzeugungsanlagen (EEA)
- Vollzugsverordnung zu Messvarianten und Herkunftsnachweise für Energieerzeugungsanlagen
- Vollzugsverordnung zum Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)
- Vollzugsverordnung zum Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz)
- Vollzugsverordnung zur Projektierung und Betrieb von Speicheranlagen